SOG 2005 Nr. 16 § 47 GBV. Einwohnergemeinden dürfen die Abwasser-Grundgebühr nach der mit der Ausnützungsziffer zonengewichteten Fläche berechnen. Ein gewisser Schematismus ist hinzunehmen, solange er nicht im Einzelfall zu einem völlig stossenden Ergebnis führt. Gemeinden dürfen für Einspracheentscheide jedenfalls dann keine Gebühr erheben, wenn sie im kommunalen Reglement dafür keine gesetzliche Grundlage geschaffen haben. Sachverhalt: R. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 300 in F. Die Parzelle liegt vollständig in der zweigeschossigen Wohnzone W2A. Sie misst 2'730 Quadratmeter und ist nur teilweise überbaut.