{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-26_2005-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93451&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89cbfaa0d3b3a12dbd87e4677b47d81d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwasser-Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:37", "Checksum": "16ddb57caf34b9b9bec74a5187ac2e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26\nRegeste:\nAbwasser-Grundgebühr\n\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt den Mangel einer gesetzlichen Grundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren. Er hat dies bereits vor der Kantonalen Schätzungskommission getan. Diese hat sich für unzuständig erklärt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen – zu Unrecht: Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Schätzungskommission kann zusammen mit der Hauptsache auch die Kostenauflage angefochten werden. Es gibt für die Überprüfung des Kostenentscheides keine andere Instanz. Die Schätzungskommission hätte somit auf die Rüge des Beschwerdeführers eintreten sollen. Es wäre nicht prozessökonomisch, das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal, wie darzulegen ist, die Rüge des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.\nGrundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben, zu denen auch die Auferlegung von Verfahrenskosten zu zählen ist, nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden. Es gibt u.a. für Kanzleigebühren insofern eine Lockerung, als mit Rücksicht auf die geringe Höhe die Normstufe der Verordnung genügen würde (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 57 Rz. 2 und 8). Gemäss der Stellungnahme der Einwohnergemeinde F. stützt sich die Auferlegung von Verfahrenskosten allein auf die Praxis; ein diesbezügliches Gebührenreglement existiert nicht. Damit erweisen sich diese Verfahrenskosten als nicht gesetzmässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.\nObergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2005 (VWBES.2005.26)"}