{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-26_2005-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93451&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89cbfaa0d3b3a12dbd87e4677b47d81d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwasser-Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:37", "Checksum": "16ddb57caf34b9b9bec74a5187ac2e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26\nRegeste:\nAbwasser-Grundgebühr\n\n\nWas das Verhältnis zwischen solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so wird für den Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der Relation zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle (Veronika Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999, S. 55 f.; Ursula Brunner et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985–, N 83 zu Art. 32a USG; Martin Frick: Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 184). Nach Huber-Wälchli (a.a.O., S. 56) machen bei der Kehrichtentsorgung die mengenunabhängigen Kosten im Allgemeinen etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Das BUWAL (Richtlinie betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, Bern 2001, S. 25) empfiehlt für die Kehrichtentsorgung eine Mengengebühr, die 40–70 % der Gesamtkosten deckt. Die Abwasserentsorgung weist eine andere Kostenstruktur auf. Ein Grossteil der Aufwendungen entfällt auf die Erstellung der Anlagen, wofür allerdings, anders als bei der Kehrichtentsorgung, von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. Ähnlich verhält es sich bei der Wasserversorgung. Auch bei diesen durch die Notwendigkeit von Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen gekennzeichneten Einrichtungen decken die Grundgebühren in der Regel ebenfalls einen niedrigeren Kostenanteil als die mengenabhängigen Gebühren (so betreffend Abwasserentsorgung: Peter Karlen: Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 556, 561 f.). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft. Die Grundgebühr soll – als „Bereitstellungsgebühr“ – berücksichtigen, wie viel Abfall (oder Abwasser) von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt oder anfallen könnte (so für den Bereich der Kehrichtentsorgung: Huber-Wälchli, a.a.O., S. 55; für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: Werner Spring/Rudolf Stüdeli: Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge Nr. 41/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 55 f.; Rudolf Stüdeli: Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen, Schriftenfolge Nr. 18/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1975, S. 64 f. und 72). Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung allerdings bereits durch die einmaligen Beiträge und/oder Anschlussgebühren erfasst, welche die Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben (BGE 2P.266/2003 vom 5. März 2004).\nDie von der Einwohnergemeinde F. erlassene Gebührenregelung, welche sich im Übrigen auf die Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute sowie des Schweizerischen Städteverbandes über die Finanzierung der Abwasserentsorgung stützt, entspricht diesen Grundsätzen und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.\n3. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sie führe in seinem Fall zu einer rechtsungleichen Behandlung. Er stützt seine Ansicht auf den Umstand, dass der Nachbar, welcher eine etwa gleich grosse Fläche in zwei Parzellen aufgeteilt hat, nur auf der überbauten Parzelle Grundgebühren bezahlen müsse, bei ihm selber jedoch auch der unbebaute Teil seiner grossen Parzelle zur zonengewichteten Fläche gezählt werde.\nJeder Regelung der Wasser- und Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Die Regelung der Einwohnergemeinde F. geht – ohne es explizit festzuhalten – von der Grundstücksfläche der Parzellen aus. Dabei stützt die Zonengewichtung im Wesentlichen auf die Ausnützungsziffer ab, die effektiv erzielte Ausnützung dagegen spielt keine Rolle, falls jedenfalls die Parzelle überhaupt überbaut ist. Für eine nicht überbaute Parzelle, die somit gar nicht an die Kanalisation angeschlossen ist, muss keine Grundgebühr entrichtet werden. Der Beschwerdeführer vergleicht seine angeschlossene Parzelle mit den beiden Parzellen des Nachbars, wovon nur eine der beiden an die Kanalisation angeschlossen ist. Dieser Vergleich ist rechtlich nicht haltbar.\nAllerdings könnte die Regelung der Einwohnergemeinde F. tatsächlich zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn nämlich eine sehr grosse Parzelle nur zu einem sehr kleinen Teil überbaut ist. Hier könnte die Gebühr unverhältnismässig werden, obschon die Gemeinde selbstverständlich verpflichtet ist, für das gesamte Baugebiet eine entsprechend dimensionierte Kanalisation bereitzustellen. Im vorliegenden Fall umfasst die Parzelle des Beschwerdeführers 2'730 Quadratmeter, wovon etwa die Hälfte als überbaut betrachtet werden kann. Der Einbezug des nicht überbauten Teils ist nicht dergestalt, dass er als unverhältnismässig eingestuft werden müsste. Das Verwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die verfügte Grundgebühr als rechtmässig."}