{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-17", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-26_2005-05-17.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93451&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "89cbfaa0d3b3a12dbd87e4677b47d81d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abwasser-Grundgebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:37", "Checksum": "16ddb57caf34b9b9bec74a5187ac2e89", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 17.05.2005 VWBES.2005.26\nRegeste:\nAbwasser-Grundgebühr\n\nSOG 2005 Nr. 16\n§ 47 GBV. Einwohnergemeinden dürfen die Abwasser-Grundgebühr nach der mit der Ausnützungsziffer zonengewichteten Fläche berechnen. Ein gewisser Schematismus ist hinzunehmen, solange er nicht im Einzelfall zu einem völlig stossenden Ergebnis führt.\nGemeinden dürfen für Einspracheentscheide jedenfalls dann keine Gebühr erheben, wenn sie im kommunalen Reglement dafür keine gesetzliche Grundlage geschaffen haben.\nSachverhalt:\nR. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 300 in F. Die Parzelle liegt vollständig in der zweigeschossigen Wohnzone W2A. Sie misst 2'730 Quadratmeter und ist nur teilweise überbaut. Ende 2003 stellte die Gemeinde F. eine Abwasser-Grundgebühr von Fr. 696.15 in Rechnung. Sie ging dabei von einer zonengewichteten Fläche (ZGF) von 819 m2 (= Faktor 0,3) und einem Ansatz von Fr. 0.85 pro m2 aus. Gegen diese Verfügung erhob R. Einsprache beim Gemeinderat, stellte den Antrag, die Rechnung sei aufzuheben und es sei bei der Ermittlung der Grundgebühr für das Abwasser lediglich die Hälfte der Grundstückfläche herbeizuziehen. Das Grundstück sei faktisch höchstens zur Hälfte überbaut. Praktisch der ganze Garten werde als ökologische Ausgleichsfläche bzw. extensiv landwirtschaftlich genutzt. Bei den beiden dem gleichen Eigentümer gehörenden Nachbarparzellen bestehe dieselbe Situation. Da aber zwei Parzellen bestünden, sei beim Nachbarn nur die Hälfte der Fläche in die Berechnung der Grundgebühr einbezogen worden. Es dürfe nicht sein, dass er zuerst eine Abparzellierung oder eine Korrektur der Katasterschätzung verlangen müsse, um eine sachgerechte Abwassergrundgebühr zu erreichen. Der Gemeinderat wies die Einsprache kostenfällig ab. R. gelangte erfolglos an die kantonale Schätzungskommission. Er erhebt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gut, im Übrigen weist es die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Gemäss Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:\ndie Art und die Menge des erzeugten Abwassers,\ndie zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen,\ndie Zinsen,\nder geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.\nGemäss § 47 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS 711.41) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese berechnet sich auf Grund des gemessenen Wasserkonsums. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. c GBV können die Gemeinden davon abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der Gebühren erlassen. Die Gemeinde F. hat die Abwasserbenützungsgebühren in ihrem am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Reglement über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren geregelt. Danach teilt sich die Benützergebühr in eine Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird auf der so genannten zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchergebühr auf Grund des Wasserverbrauchs.\nb) Das Gewässerschutzgesetz verlangt nicht, dass die Abwasser- bzw. die Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers oder des erzeugten Abfalles erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abfall- oder Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht ausschliesst. Dass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (URP 1997, S. 39 ff., E. 4; BGE 2P.259/1996; URP 1998, S. 739 ff.)."}