Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Bei Sturm beispielsweise ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadenbringendes Ereignis (Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben.