Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (SGGVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt. Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat.