Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis bezeichnet wird, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden nicht vergütet. Nach der allgemeinen Regel von Art.