Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff “voraussehbar” klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis bezeichnet wird, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 111 II 429).