Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff “voraussehbar” klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70).