Koenig: Elementarschadenversicherung, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff.