Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist, ob der Einsturz der Halle in M. auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege nicht vor, denn die Schneelast habe am 5. Februar 2004 die Belastungslimite gemäss SIA-Norm 160 nicht überschritten. Ein Elementarereignis habe folglich nicht vorgelegen und der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen. Das Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit.