Nach dem Einsturz meldete die L. AG den Schaden der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sofort telefonisch. Am 10. Februar 2004 nahm die SGV erstmals zum Schaden schriftlich Stellung. Sie machte geltend, auf dem Hallendach hätten am Tag des Einsturzes 10 bis 15 cm festgefrorener Schnee gelegen. Der Einsturz sei auf kein Elementarereignis zurückzuführen. Ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege erst vor, wenn die Schneelast die Belastungslimite (SIA-Norm 160) überschritten habe. Bei diesem Schaden sei die Limite nicht erreicht worden. Die L. AG meldete den Schaden nun schriftlich an.