SOG 2006 Nr. 29 § 12 GVG. Gebäudeversicherung. Stürzt eine Halle unter der Schneelast ein, so gilt dieses Ereignis nur dann als versicherter Elementarschaden, wenn der Druck des Schnees den Kennwert des Daches gemäss SIA-Norm überschritten hat. Sachverhalt: Im Februar 2004 stürzte die Werkhalle der L. AG in M. ein. Die Halle war zuvor als Reithalle in N. benutzt worden. 1998 war sie in M. zum zweiten Mal aufgestellt worden. Es handelt sich um eine Holzhalle mit einer ca. 35-jährigen Dachkonstruktion aus verleimten Fachwerk-Bindern. Nach dem Einsturz meldete die L. AG den Schaden der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sofort telefonisch.