{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-263_2006-05-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95602&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ebaa69d2c429e0da365d2acb6fec0c24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schaden, Einsturz Halle"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:25", "Checksum": "b3906a907d267758543134b8b539104a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263\nRegeste:\nSchaden, Einsturz Halle\n\n\nDer Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Bei Sturm beispielsweise ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadenbringendes Ereignis (Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.\nDie Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm 261, Ziffer 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm 261 ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.\nDem Gutachten kann Folgendes entnommen werden: Der Dacheinsturz sei durch den Schnee verursacht worden. Die Schneedeckendicke und die Raumlast, die am 5. Februar 2004 auf dem Dach der Zimmereihalle L. in M. lag, sei nicht von unabhängiger Seite aufgenommen und gemessen worden. Der Gutachter könne nachträglich nicht feststellen, ob der Kennwert der Schneelast gemäss SIA-Norm 160 dort überschritten worden sei. Beim Wiederaufbau der Halle in M. habe die SIA-Norm 160 (SIA 160 von 1989) gegolten. Der Kennwert der Schneelast am Standort der Halle in M. betrug gemäss Expertise 0.85 kN/m2 (= 85 kg/m2; kN ist die Abkürzung der physikalischen Einheit Kilonewton; 1 kN = 1000 N = 100 kg). Das Dach hätte folglich ein Gewicht des Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Die Fachwerkträger seien unterdimensioniert gewesen und hätten die Schneelast gemäss SIA-Norm 160 (1989) nicht aufnehmen können. Der Schnee habe zu einer Überbeanspruchung in den unterdimensionierten Fachwerkknoten geführt. Lokale Schneeanhäufungen könnten den Einsturz begünstigt haben. Die Tragfähigkeit der Fachwerke sei ca. dreimal zu klein gewesen. Wie sich der Einsturz der Halle effektiv abgespielt habe, wisse er nicht. Der Experte äusserte sich als Bauingenieur zur Frage nicht, ob am 5. Februar 2004 ein Elementarereignis vorgelegen habe. Als Antwort auf die Ergänzungsfragen korrigierte der Experte seine Aussagen. Die Schneelastprobe von 1.7 kN/m2 beruhe auf einem Irrtum. Die Schneeprobe vom 6. Februar 2004 entspreche effektiv einem Gewicht von 45 kg/m2. Unter Berücksichtigung einer Schneehöhe von 35 cm am 30. Januar 2004 habe die effektive Schneelast kurz vor dem Einsturz zwischen 45 und 68 kg/m2 betragen können. Die Norm-Schneelast nach SIA 160 betrage 85 kg/m2. Die effektive Schneelast habe die Norm-Schneelast nicht erreicht. (...)\nDie Geschädigte will das Vorliegen einer Überlast mit dem Wägen eines Eisblockes beweisen. Sie hat das Gewicht eines Eisstückes gewogen, das eine Last von 170 kg/m2 ausübt. Diese Last habe den Kennwert der Schneelast gemäss dem von der Expertin herangezogenen Wert von 85 kg/m2 der SIA-Norm 160 deutlich überschritten. Dazu führt der Experte in seiner ergänzenden Stellungnahme aus, die Schneelast von 1.70 kN/m2 beruhe auf einem Irrtum. Die Waage zeige 10.7 kg an. Herr L. habe von einer Grundfläche von 25 x 25 cm gesprochen. Auf Grund weiterer Unterlagen müsse von einer Grundfläche von 50 x 50 cm ausgegangen werden. Damit entspreche die Schneeprobe vom 6. Februar 2004 einem Gewicht von 45 kg/m2. Die Beschwerdegegnerin hat diese Messung in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004 an die Beschwerdeführerin bestätigt, ohne dass darauf reagiert worden wäre. (...)"}