{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-263_2006-05-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=95602&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ebaa69d2c429e0da365d2acb6fec0c24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.263"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schaden, Einsturz Halle"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:25", "Checksum": "b3906a907d267758543134b8b539104a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2006 VWBES.2005.263\nRegeste:\nSchaden, Einsturz Halle\n\nSOG 2006 Nr. 29\n§ 12 GVG. Gebäudeversicherung. Stürzt eine Halle unter der Schneelast ein, so gilt dieses Ereignis nur dann als versicherter Elementarschaden, wenn der Druck des Schnees den Kennwert des Daches gemäss SIA-Norm überschritten hat.\nSachverhalt:\nIm Februar 2004 stürzte die Werkhalle der L. AG in M. ein. Die Halle war zuvor als Reithalle in N. benutzt worden. 1998 war sie in M. zum zweiten Mal aufgestellt worden. Es handelt sich um eine Holzhalle mit einer ca. 35-jährigen Dachkonstruktion aus verleimten Fachwerk-Bindern. Nach dem Einsturz meldete die L. AG den Schaden der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) sofort telefonisch. Am 10. Februar 2004 nahm die SGV erstmals zum Schaden schriftlich Stellung. Sie machte geltend, auf dem Hallendach hätten am Tag des Einsturzes 10 bis 15 cm festgefrorener Schnee gelegen. Der Einsturz sei auf kein Elementarereignis zurückzuführen. Ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege erst vor, wenn die Schneelast die Belastungslimite (SIA-Norm 160) überschritten habe. Bei diesem Schaden sei die Limite nicht erreicht worden. Die L. AG meldete den Schaden nun schriftlich an. Auf dem Formular hielt sie fest, extreme Belastung der Dachkonstruktion und starke Schneeverwehungen hätten zum Einsturz des Daches geführt. Die voraussichtlichen Instandstellungskosten würden ca. Fr. 250'000.-- betragen. Die Direktion der SGV lehnte die Übernahme des Schadens am 26. Februar 2004 ab. Der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen. Die L. AG erhob Rekurs. Die Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen gab im April 2005 ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde dem neu zuständigen Verwaltungsgericht abgeliefert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n2. Zu prüfen ist, ob der Einsturz der Halle in M. auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege nicht vor, denn die Schneelast habe am 5. Februar 2004 die Belastungslimite gemäss SIA-Norm 160 nicht überschritten. Ein Elementarereignis habe folglich nicht vorgelegen und der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen.\nDas Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG, BGS 618.111) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff “voraussehbar” klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis bezeichnet wird, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden nicht vergütet.\nNach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (SGGVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt."}