Wie Herr W. von der SGV am Augenschein glaubwürdig ausführte, entspricht dies nicht den Tatsachen. b) Gemäss § 43 GVG darf an beschädigten Objekten, bevor der Schaden ermittelt ist, keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Diese Regel schützt den Beschwerdeführer. Er hat zu beweisen, dass ein bestimmter Schaden kausal auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht leisten, weil er die Schadenfeststellung verunmöglicht oder erschwert hat, verliert er im Ergebnis seine Ansprüche. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten möglicherweise selbst geschadet.