Dieser Befund wird auch durch das Privatgutachten nicht umgestossen. Der Gutachter konnte das Silo nicht besichtigen und war nicht in der Lage, die Einsturzursache zu ermitteln, weil der Beschwerdeführer das Silo bereits entsorgt hatte. Er kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Einsturzursache nicht mehr eruiert werden könne. 3.a) Der Beschwerdeführer hat das Hochsilo bereits vor Eintreffen des Brandermittlers weggeführt und in B. zwischengelagert. Anschliessend hat er es vernichtet. Er behauptet nun, dieses Vorgehen sei ihm von der SGV aufgetragen worden. Wie Herr W. von der SGV am Augenschein glaubwürdig ausführte, entspricht dies nicht den Tatsachen.