Es ist deshalb nicht zulässig, vom Knall, den der Beschwerdeführer gehört hat, auf eine Explosion auf Grund eines Überdrucks zu schliessen. Der Brandermittler der Kantonspolizei hat die Ursachen „Brand“ und „Explosion“ ausgeschlossen. Weitere Abklärungen über die effektiven Ursachen des Schadens hatte er nicht getroffen. Er war beauftragt, abzuklären, ob die SGV haftbar gemacht werden kann. d) Letztlich bleibt offen, ob eine Überbelastung von ermüdetem Material zum Einsturz geführt hat. Eine Explosion kann jedoch ausgeschlossen werden. Die Beobachtungen des Brandermittlers werden gestützt durch den FAT-Bericht Nr. 536/