Fehlt es aber an einem solchen Beweis, kann die SGV nicht zur Schadenvergütung verhalten werden. § 14 lit. a GVG schliesst eine Vergütung für Elementarschäden aus, welche u.a. auf fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt eines Gebäudes zurückzuführen sind. Die Beweislast für diesen Ausschlussgrund obliegt der SGV. c) Unter Explosion versteht man eine chemische Reaktion mit plötzlichem Anstieg der Temperatur und des Druckes. Dabei kommt es zu einer plötzlichen Volumenausdehnung von Gasen, verursacht durch Freisetzung von Energiemengen, zum Beispiel durch Sprengstoffe, explosionsfähige Atmosphäre oder aufgestaute Gase. Die plötzliche Volumenerweiterung verursacht eine Druckwelle.