Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) obliegt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist, dem Gebäudeeigentümer. Der Gebäudeversicherung obliegt dann der Beweis, dass allenfalls ein Ausschlussgrund der Entschädigung entgegensteht (vgl. ZBl 1994, S. 188 ff.). Prozessuale Pflicht des Gebäudeeigentümers ist es also, den Beweis dafür zu leisten, dass ein versichertes Ereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Fehlt es aber an einem solchen Beweis, kann die SGV nicht zur Schadenvergütung verhalten werden.