Gemäss § 12 Gebäudeversicherungsgesetz leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen u.a. durch Feuer, Rauch, Hitze und Explosion mit oder ohne Brandfolge. Ausgeschlossen sind u.a. Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden sind. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schaden am Silo sei durch eine Explosion entstanden. Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) obliegt der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist, dem Gebäudeeigentümer.