Aus den Erwägungen: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Verfügungen der Direktion der kantonalen Gebäudeversicherung betreffend die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111). 2.a) Gemäss § 12 Gebäudeversicherungsgesetz leistet die Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen u.a. durch Feuer, Rauch, Hitze und Explosion mit oder ohne Brandfolge.