Es handle sich weder um Elementar- noch um Explosionsschäden. Dies habe auch die Untersuchung der Kriminalabteilung der Kantonspolizei ergeben. Der Direktor der kantonalen Gebäudeversicherung bestätigte die Ablehnung am 7. Januar 2005 in einer formellen, beschwerdefähigen Verfügung. Am 20. Januar 2005 erhob F. gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurs-Schätzungskommission der SGV. Das Verfahren wurde infolge geänderter Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht überwiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: