SOG 2005 Nr. 21 §§ 14, 43 GVG. Gebäudeversicherung. Sturz eines Futtersilos. Der Eigentümer hat zu beweisen, dass ein versichertes Ereignis, wie Feuer oder eine Explosion, zum Schaden geführt hat. Beschädigte Objekte dürfen nicht verändert werden, bis der Schaden ermittelt ist. Können zwar Brand und Explosion ausgeschlossen werden, bleibt aber die Ursache des Schadens unklar, kann die Versicherung nicht zur Zahlung verhalten werden. Sachverhalt: Am Morgen des 23. Oktober 2004 stürzte das Hochsilo beim Schweinestall auf dem Schorenhof in N. um. Der Landwirt F. hatte vom Silo her einen Knall gehört und musste mit ansehen, wie dieses sich neigte und auf den Schweinestall stürzte.