{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-261_2005-09-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94434&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=32&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d80349c12bce8893dcd600d48f608a97"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.261"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schaden; Siloumsturz"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:49", "Checksum": "0d949608d335c96c4ce633f57e519a80", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 28.09.2005 VWBES.2005.261\nRegeste:\nSchaden; Siloumsturz\n\n\nd) Letztlich bleibt offen, ob eine Überbelastung von ermüdetem Material zum Einsturz geführt hat. Eine Explosion kann jedoch ausgeschlossen werden. Die Beobachtungen des Brandermittlers werden gestützt durch den FAT-Bericht Nr. 536/1999. Bei den dort dokumentierten Fällen, wo keine Explosion vorlag, war das Schadenbild durch einen Bruch ausgehend von der untersten Entnahmeluke geprägt. Dies führte in vergleichbaren Fällen zu einer Schwächung des Silos. Der Ablauf der Umstürze ist mehrheitlich geprägt durch einen Bruch mit Rissausgang im Bereich der untersten Luke, der sich sodann fortpflanzt. Sobald die lokale Schwächung eine bestimmte Ausdehnung erreicht hat, neigt sich das Silo und stürzt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die glasfaserverstärkten Kunststoff-Hochsilos primär für chargenweises Einfüllen von relativ grobfaserigem Gras und Mais ausgelegt sind. Die Einfüllung in einem Zug von wesentlich feuchterem, wenig strukturiertem Füllgut, wie CCM Maiskolbenschrot, könne die Umsturzgefahr deutlich erhöhen. Silos im Alter von 11 bis 15 Jahren stürzen gemäss FAT-Bericht Nr. 536/1999 (Statistik) häufig um.\ne) Dieser Befund wird auch durch das Privatgutachten nicht umgestossen. Der Gutachter konnte das Silo nicht besichtigen und war nicht in der Lage, die Einsturzursache zu ermitteln, weil der Beschwerdeführer das Silo bereits entsorgt hatte. Er kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Einsturzursache nicht mehr eruiert werden könne.\n3.a) Der Beschwerdeführer hat das Hochsilo bereits vor Eintreffen des Brandermittlers weggeführt und in B. zwischengelagert. Anschliessend hat er es vernichtet. Er behauptet nun, dieses Vorgehen sei ihm von der SGV aufgetragen worden. Wie Herr W. von der SGV am Augenschein glaubwürdig ausführte, entspricht dies nicht den Tatsachen.\nb) Gemäss § 43 GVG darf an beschädigten Objekten, bevor der Schaden ermittelt ist, keine Veränderung vorgenommen werden, welche die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Diese Regel schützt den Beschwerdeführer. Er hat zu beweisen, dass ein bestimmter Schaden kausal auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht leisten, weil er die Schadenfeststellung verunmöglicht oder erschwert hat, verliert er im Ergebnis seine Ansprüche. Der Beschwerdeführer hat sich durch sein Verhalten möglicherweise selbst geschadet. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass als Schadensursache eine Explosion ausgeschlossen werden kann.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2005 (VWBES.2005.261)"}