Auch die Gestaltung der Fluchtwege und die Ausgestaltung der Türen als Notausgangstüren und Brandschutztüren werden in der genannten Norm geregelt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die Auflagen der Gebäudeversicherung den Vorschriften der VKF-Brandschutznorm nicht entsprächen. Es kann auch nicht behauptet werden, die Auflagen an und für sich seien unverhältnismässig. Der Augenschein hat gezeigt, dass zur Zeit die Arbeitsräume nur unzureichend vom Fluchtweg abgetrennt sind. Im Brandfall sind Arbeitende und Gäste dem Feuer, das sich ohne Hindernis ausbreiten kann, völlig ausgeliefert.