25 Brandschutznorm). Gemäss der Norm ist die Brandabschnittsbildung in Gebäuden nutzungsabhängig auf die Brandgefahr und die Brandbelastung auszurichten (Art. 32 Brandschutznorm). Räume unterschiedlicher Nutzung (Massagesalon; Korridore als Fluchtwege) oder unterschiedlicher Brandgefahr (insbesondere die Salonnutzung) sind in Brandabschnitte zu unterteilen (Art. 32 Brandschutznorm). Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens demjenigen des Tragwerks entspricht (Art. 34 Brandschutznorm). Auch die Gestaltung der Fluchtwege und die Ausgestaltung der Türen als Notausgangstüren und Brandschutztüren werden in der genannten Norm geregelt.