Die Beschwerdeführerin trifft jedoch eine Substanziierungslast. Aus der Begründung der Beschwerde muss hervorgehen, weshalb die Verfügung aufgehoben werden muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz 602). Pauschale Einwände können lediglich pauschal beurteilt werden. 4. Im Gebäude dienen drei Geschosse der Bordell-Nutzung. Die Beschwerdegegnerin hat mit Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen begründet, weshalb bei drei Geschossen über Terrain der Fluchtweg mit Feuerwiderstand F 60 von den Arbeitsräumen zu trennen ist (Art. 25 Brandschutznorm).