Unter brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie in diesem Sinne nämlich nicht. Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse Schadengefahr, insbesondere eine grosse Personengefährdung darstellen, sind in dem Masse den anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist (EGVSZ 2000, S. 208). Mit der Nutzungsänderung als Massagesalon wurde eine wesentliche betriebliche Veränderung vorgenommen. Es werden nun Schlafplätze für Arbeiterinnen und Gäste angeboten. Das Gebäude ist deshalb den anerkannten Richtlinien bzw. Brandschutznormen anzupassen.