Nach Art. 10 der Brandschutznorm werden die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen insbesondere nach Massgabe von Bauart, Ausdehnung und Nutzung, Geschosszahl, Personenbelegung und Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr festgelegt. Die Anforderungen sind auf diejenige Brandgefahr abzustimmen, die im Normalfall zu erwarten ist (Art. 11 VKF-Brandschutznorm). b) Art. 6 der VKF-Brandschutznorm verlangt die Anpassung der Baute an die Brandschutzvorschriften bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen.