Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu erhalten, dass die Sicherheit von Personen gewährleistet ist, die Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird, die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt und eine wirksame Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt wird (Art. 9 VKF-Brandschutznorm). Nach Art.