Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 143 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). § 50 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz verweist für die verbindlichen technischen Vorschriften auf die Normen und Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen. In diesem Sinne hat der Regierungsrat eine Reihe von Normen und Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF), u.a. auch die „Brandschutznorm 1993“ (nachstehend: VKF-Brandschutznorm genannt), als verbindlich erklärt.