Ob mit der Änderung der Benutzungsart bauliche Massnahmen verbunden sind, ist belanglos. Bei Industrie- und Gewerbebauten hat die Gebäudeversicherung zu prüfen, ob die Brandverhütungsvorschriften eingehalten sind. Sie erteilt die Bewilligung (§ 40 Abs. 1 lit. a der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112). 3.a) Bauten und bauliche Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden (§ 143 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1).