a der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten. In der Lehre und Rechtsprechung werden Zweckänderungen für bewilligungspflichtig gehalten, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen, namentlich wenn sie die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 289). Ob mit der Änderung der Benutzungsart bauliche Massnahmen verbunden sind, ist belanglos.