Seither sei es als Wohn- und Geschäftsliegenschaft genutzt worden. Bis zur Einrichtung des Massagesalons sei im Gebäude ein Coiffeursalon betrieben worden. Das Gebäude sei in seiner Substanz nicht verändert. Die vor der Vorinstanz genannte Frequenz von 3 bis 4 Kunden pro Tag liege an der oberen Grenze. Deshalb seien die Auflagen unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Nach § 3 Abs. 2 lit. a der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich erforderlich für die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und Räumlichkeiten.