Die Bewilligung für die Nutzungsänderung wurde der A. SA unter Auflagen erteilt. Eine der Auflagen lautete: „Die Auflagen der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) vom 19. August 2002 in der Sache baulicher Brandschutz gelten als Bestandteil der Baubewilligung (Ziffer 8).“ Es handelte sich dabei um die Anordnung, Brandschutztüren anzubringen. Die A. SA focht den Entscheid der Baubehörde erfolglos beim Gemeinderat und beim Bau- und Justizdepartement an. A. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gebäude sei in den 30er-Jahren errichtet worden. Seither sei es als Wohn- und Geschäftsliegenschaft genutzt worden.