SOG 2005 Nr. 17 § 143 PBG, § 3 KBV. Die Umnutzung eines Wohn- und Geschäftshauses in einen Massagesalon ist baubewilligungspflichtig. Bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen ist die Baute den Brandschutzvorschriften anzupassen. Massgebend ist die Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen. Sachverhalt: Im Jahre 1993 wurde die Nutzung der Liegenschaft GB Nr. 84 in Balsthal geändert. Das Baugesuch wurde auf Verlangen der Gemeinde im Sommer 2002 nachträglich eingereicht. Es enthält die Umnutzung eines Wohn- und Geschäftshauses in einen Massagesalon. Die Bewilligung für die Nutzungsänderung wurde der A. SA unter Auflagen erteilt.