{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-22_2005-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=93541&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "042774810f07e2a773bbb4b896357519"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 27.05.2005 VWBES.2005.22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 27.05.2005 VWBES.2005.22"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 27.05.2005 VWBES.2005.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Brandschutzauflagen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:38", "Checksum": "63642e28d9969e00e9634faf5074594d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 27.05.2005 VWBES.2005.22\nRegeste:\nBrandschutzauflagen\n\n\n4. Im Gebäude dienen drei Geschosse der Bordell-Nutzung. Die Beschwerdegegnerin hat mit Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen begründet, weshalb bei drei Geschossen über Terrain der Fluchtweg mit Feuerwiderstand F 60 von den Arbeitsräumen zu trennen ist (Art. 25 Brandschutznorm). Gemäss der Norm ist die Brandabschnittsbildung in Gebäuden nutzungsabhängig auf die Brandgefahr und die Brandbelastung auszurichten (Art. 32 Brandschutznorm). Räume unterschiedlicher Nutzung (Massagesalon; Korridore als Fluchtwege) oder unterschiedlicher Brandgefahr (insbesondere die Salonnutzung) sind in Brandabschnitte zu unterteilen (Art. 32 Brandschutznorm). Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens demjenigen des Tragwerks entspricht (Art. 34 Brandschutznorm). Auch die Gestaltung der Fluchtwege und die Ausgestaltung der Türen als Notausgangstüren und Brandschutztüren werden in der genannten Norm geregelt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die Auflagen der Gebäudeversicherung den Vorschriften der VKF-Brandschutznorm nicht entsprächen. Es kann auch nicht behauptet werden, die Auflagen an und für sich seien unverhältnismässig. Der Augenschein hat gezeigt, dass zur Zeit die Arbeitsräume nur unzureichend vom Fluchtweg abgetrennt sind. Im Brandfall sind Arbeitende und Gäste dem Feuer, das sich ohne Hindernis ausbreiten kann, völlig ausgeliefert. Brände sind aber in Dienstleistungsräumen des Rotlicht-Gewerbes aus unterschiedlichen Gründen nicht auszuschliessen. Für eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes mit Schlafplätzen ist die Einhaltung der Brandschutzvorschriften notwendig. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass es einer Investition von ca. Fr. 25'000.-- bedarf. Diese ist für den Eigentümer einer Liegenschaft, die als Bordell-Betrieb vermietet wird, nicht unverhältnismässig.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2005 (VWBES.2005.22)"}