Selbst für eine subsidiäre Haftung der Gemeinde bei uneinbringlichen Forderungen gegen den Pflichtigen besteht keine genügende gesetzliche Grundlage. Deshalb wäre auch der vom Oberamt zunächst eingeschlagene Weg nicht gangbar, von der Gemeinde eine Kostengutsprache bzw. Kostenübernahmeverpflichtung zu verlangen und damit die Kosten der Gemeinde aufzuerlegen für den Fall, dass sämtliche Inkassobemühungen des Oberamtes bis zu einer Betreibung auf Grundpfandverwertung erfolglos sind. Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2005 (VWBES.2005.228)