ZGB den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung. Allein mit dem Hinweis, dass ein solches Pfandrecht mit Ermächtigung des Oberamts auch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden könne, kann aber die Vollstreckungsbehörde nicht alle Umtriebe bei der Einforderung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Kosten der Gemeinde aufbürden. Selbst für eine subsidiäre Haftung der Gemeinde bei uneinbringlichen Forderungen gegen den Pflichtigen besteht keine genügende gesetzliche Grundlage.