Es kann ihnen nicht zugemutet werden, die Kosten einer Ersatzvornahme selber zu tragen, falls sich diese als uneinbringlich erweisen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das faktische Interesse an der Durchsetzung des geltenden Rechts in unhaltbarer Weise beeinträchtigt wird. 10. Das Oberamt hat gemäss § 90 Abs. 2 VRG bei Liegenschaften die Möglichkeit, mittels eines gesetzlichen Grundpfandes nach § 284 EG ZGB die Kosten der Ersatzvornahme sicherzustellen. Dieses gesetzliche Grundpfandrecht nach § 284 lit. f EG ZGB folgt nach seiner Eintragung gemäss § 285 Abs. 1 EG ZGB den gesetzlichen Pfandrechten ohne Eintragung.