auch im Bereich der Baupolizei soll ihm ein Rechtsmittel im Rahmen von § 89 Abs. 2 VRG zur Verfügung stehen. Kommt der Verfügungsadressat der Anordnung nicht nach, ist zu einer in diesem Rechtsgebiet oft kostspieligen Ersatzvornahme zu schreiten, da auf anderem Wege das Recht nicht durchgesetzt werden kann. Es kann nun nicht angehen, dass den Gemeinden jedes Mal ein Bonitätsrisiko aufgebürdet wird, zumal sie nur dafür sorgen, dass kantonale oder kommunale planungs- oder baurechtliche Bestimmungen in der Praxis auch Geltung erlangen. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, die Kosten einer Ersatzvornahme selber zu tragen, falls sich diese als uneinbringlich erweisen.