Diese Norm legitimiert das Bau- und Justizdepartement, die „erforderlichen Massnahmen“ anzuordnen, wenn eine Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachkommt. Ausserdem lässt die Bestimmung in einem solchen Fall die Gemeinde für die Kosten haften, unter Vorbehalt ihres Rückgriffs auf den Pflichtigen. Der Verweis auf das VRG in § 149 PBG ist aber so zu verstehen, dass die zuständige Behörde der Gemeinde oder des Kantons das Verfahren nach §§ 86 ff. VRG beanspruchen muss. Andernfalls wäre vor allem der Rechtsschutz des Betroffenen nicht gewahrt; auch im Bereich der Baupolizei soll ihm ein Rechtsmittel im Rahmen von § 89 Abs. 2 VRG zur Verfügung stehen.