Die Gemeinde handelt von Amtes wegen. Sie ist durch das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) dazu angehalten, rechtswidrige Zustände zu beseitigen bzw. dem Betroffenen Frist zur Beseitigung zu setzen (§ 151 PBG). Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist muss sie – wie sich aus § 149 PBG ergibt – das Vollstreckungsverfahren nach VRG in die Wege leiten. Zwar möchte man meinen, aufgrund von § 152 Abs. 2 PBG könne die örtliche Baubehörde selbst Massnahmen anordnen. Diese Norm legitimiert das Bau- und Justizdepartement, die „erforderlichen Massnahmen“ anzuordnen, wenn eine Gemeinde ihren baupolizeilichen Pflichten nicht nachkommt.