ihm steht als Sicherheit für nicht einbringliche Forderungen ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 284 EG ZGB (Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BGS 211.1) zu. Das Oberamt bzw. der Staat hat sich mit dieser Sicherheit zu begnügen; er kann nicht darüber hinaus zur Sicherung seiner Forderung gegenüber dem Pflichtigen vom Gesuchsteller einen entsprechenden Vorschuss fordern und diesen später verrechnen. 9. Im vorliegenden Fall kommt Folgendes hinzu. Die Gemeinde handelt von Amtes wegen.