In dieser Norm geht es um die Bevorschussung von Auslagen für die von einer Partei verlangten Tätigkeiten. Wie bei den Bestimmungen über den Kostenvorschuss in ZPO und VRG verhält es sich hier indes so, dass im Zeitpunkt des Einforderns des Vorschusses noch offen ist, wer letztlich die Kosten zu tragen hat. Im Gegensatz dazu steht bei beim Einreichen des Gesuchs um Vollstreckung bzw. bei Erlass der Vollstreckungsverfügung bereits fest, dass der Verpflichtete – der durch sein Versäumnis das Verfahren und die Durchführung der Ersatzvornahme allein veranlasst – die Kosten übernehmen muss. Auch der Hinweis auf § 2 GT stützt die Argumentation des Oberamtes nicht: