Das Verwaltungsgericht hat diese Praxis, wie die Beschwerdeführerin zu Recht feststellt, bereits in älteren Entscheiden (VGE vom 6. Juni 1995 i.S. Einwohnergemeinde G. gegen Oberamt Solothurn-Lebern et al.) als unzulässig und entsprechende Verfügungen als nichtig erklärt. Bei zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren schreibt § 94 Abs. 5 ZPO ausdrücklich die Rückerstattung des von der letztlich nicht kostenpflichtigen Partei bezahlten Vorschusses vor. 7. Das Oberamt stützt sich denn schliesslich auch nicht auf die ZPO, sondern auf § 5 des Gebührentarifs. In dieser Norm geht es um die Bevorschussung von Auslagen für die von einer Partei verlangten Tätigkeiten.