Nach durchgeführter Vollstreckung entscheidet der Oberamtsvorsteher über die endgültige Kostentragung. Diese Norm ist aber – auch in Verbindung mit § 58 VRG – für das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren nicht anwendbar. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden in Verwaltungssachen eigenständig (§§ 83–90 VRG). Ist – wie vorliegend – die Ersatzvornahme anzuordnen, ergibt sich aus § 86 und § 90 Abs. 1 VRG, dass die Kosten dieser Ersatzvornahme stets zulasten des Pflichtigen gehen. Die Möglichkeit, das um Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme ersuchende Gemeinwesen zur Vorschussleistung anzuhalten, sieht das VRG wohl deshalb nicht vor.