Ein weitergehender Vorschuss – für alle Kosten – ist erst im Beschwerdeverfahren vorgesehen (§ 38 Abs. 2 VRG). Eine ähnliche Regelung findet sich in § 94 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1), nach dessen Absatz 1 beide Parteien gleichermassen die Pflicht trifft, die Kosten für die gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen vorzuschiessen. 5. § 333 Abs. 1 ZPO verpflichtet bei der zivilrechtlichen Vollstreckung den Gesuchsteller zur Leistung eines Vorschusses. Nach durchgeführter Vollstreckung entscheidet der Oberamtsvorsteher über die endgültige Kostentragung.