Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kennt – wie das Oberamt selbst einräumt – keine Bestimmung für das Einfordern eines Vorschusses von den Gemeinden: § 38 VRG sieht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren bloss einen Vorschuss für Kosten vor, die durch beantragte Beweismassnahmen entstehen können. Interessant ist der dabei gemachte Vorbehalt, dass das öffentliche Interesse selbst bei Nichtbezahlen des Vorschusses die Durchführung von Massnahmen gebieten kann. Ein weitergehender Vorschuss – für alle Kosten – ist erst im Beschwerdeverfahren vorgesehen (§ 38 Abs. 2 VRG).